§ 94 StVG
Gem § 94 Abs 1 StVG kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches bewilligen, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist (sog Tischbesuch). Diese Bestimmung räumt jedoch dem Strafgefangenen kein subjektives Rechts auf einen Tischbesuch ein, die Entscheidung liegt im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl VwGH vom 31.5.2001 98/20/0176; 26.7. 2001, 98/20/0209.