§ 26 Abs 1 und Abs 2 BAO
Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person nach § 1 Abs 2 EStG ist deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Unter dem "Innehaben einer Wohnung" ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Nicht maßgeblich ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.