§§ 206 Abs 1, 211 Abs 1, 212 Abs 1 erster Fall StGB; § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.