§§ 13 Abs 2, 33 FinStrG
In der Vortäuschung, die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Provisionen seien an eine in Antigua tätige Kapitalgesellschaft ausbezahlt worden, ist eine straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken.
§§ 13 Abs 2, 33 FinStrG
In der Vortäuschung, die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Provisionen seien an eine in Antigua tätige Kapitalgesellschaft ausbezahlt worden, ist eine straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken.