§§ 20, 24, 132 StVG
Der Umstand, dass eine begehrte Vergünstigung die Lebensqualität heben würde, reicht angesichts des Normzweckes des § 20 Abs 1 u 2 StVG iVm § 40 Abs 1 StVG nicht aus.
Sachverhalt
Der Strafgefangene stellte das Ansuchen um Genehmigung des Ankaufs eines Ventilators und begründete dies in seiner Anhörung mit der durch den Ventilator geschaffenen "Lebensqualität". Der Anstaltsleiter gab dem Antrag nicht statt weil "bei den derzeitigen Witterungsbedingungen Erkältungsgefahr bestehe". Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.