§§ 119, 120, 147 StVG
Die Mitteilung des Anstaltsleiters, dass eine Entscheidung über ein Ansuchen wegen einer erforderlichen Beobachtung nicht möglich sei, ist als Abweisung des Antrags zu werten.
Bei negativem Vorleben und durch die Aufführung während der Anhaltung belasteten Persönlichkeitsbild des Strafgefangenen ist das Abwarten eines Beobachtungszeitraumes vor Gewährung eines Ausgangs gerechtfertigt.