§ 120 Abs 2 StVG
Auch wenn eine Entscheidung des Anstaltsleiters gem § 22 Abs 3 StVG - zulässigerweise - ohne formelles Verfahren getroffen wurde, löst die Verkündung die Beschwerdefrist des § 120 Abs 2 StVG aus. Danach kann die Beschwerde frühestens am 1. Tag, spätestens aber am 4. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem den Strafgefangenen die Entscheidung verkündet wurde.