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§ 120 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/28JSt-StVG 2004, 59 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 120 Abs 2 StVG

Auch wenn eine Entscheidung des Anstaltsleiters gem § 22 Abs 3 StVG - zulässigerweise - ohne formelles Verfahren getroffen wurde, löst die Verkündung die Beschwerdefrist des § 120 Abs 2 StVG aus. Danach kann die Beschwerde frühestens am 1. Tag, spätestens aber am 4. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem den Strafgefangenen die Entscheidung verkündet wurde.

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