§§ 116, 126 Abs 1 StVG
Eine allfällige Ordnungswidrigkeit eines Strafgefangenen im gelockerten Vollzug kann im Ordnungsstrafverfahren als Sanktion zur Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen führen, nicht jedoch zur Streichung des gelockerten Vollzugs und damit zum Wechsel in eine andere Vollzugsform.