§ 33 ARHG
GRBG
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, auf Grund eines Individualantrages (Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) den ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 ARHG) ausdrücklich ausschließenden zweiten Satz in § 33 Abs 5 ARHG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ein vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestand, auf den der ausdrückliche Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit weiter anzuwenden wäre (Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG), liegt bei einem ab dem Tag der Kundmachung der Gesetzesaufhebung (BGBl I 6/2003) gefassten Beschluss eines Oberlandesgerichtes nach § 33 ARHG nicht vor. § 33 Abs 5 zweiter Satz ARHG ist demnach auf ab dem 4. Februar 2003 gefasste Beschlüsse über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht anzuwenden.