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§ 11 g Z 1 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/17JSt-StVG 2004, 21 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 11 g Z 1 StVG

Die Vollzugskammern sollen zwar - nach den Intentionen der Regierungsvorlage - grundsätzlich meritorisch entscheiden; gemäß § 11 g Z 1 StVG ist jedoch explizit die Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Danach kann die Vollzugskammer die angefochtene Entscheidung beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn der vor-

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