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Die Wahrnehmung der Geschädigteninteressen im Rahmen des Außergerichtlichen Tatausgleichseine Fallgeschichte

Wissenschaftliche AbhandlungenBernhard HönischJSt 2004, 16 Heft 1 v. 1.1.2004

Stichwort: Diversion - Hauptstück IXa der StPO

Diversion bedeutet, dass leichtere Straftaten wenig gefährlicher Täter aus dem förmlichen Strafverfahren herausgenommen und außerhalb der Strafjustiz informell erledigt werden. Mit der Strafprozessnovelle 1999 wurde eine umfassende Diversionsregelung eingeführt von der erwartet wird, dass sie eine bessere spezialpräventive Wirkung hat als Schuldspruch und Strafe. Dazu gehört, dass die legitimen Interessen des Opfers wahrgenommen werden. Der Außergerichtliche Tatausgleich bietet dafür beste Voraussetzungen, nämlich nicht nur die materiellen Interessen der geschädigten Personen, sondern auch die emotionalen Bedürfnisse bestmöglichst zufrieden zu stellen.

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