§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht begründe in keiner Weise, warum im Tatzeitraum der Angeklagte allein zur Verantwortung gezogen wird für die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, zumal er nicht (im Firmenbuch eingetragener) Geschäftsführer der Gesellschaft in dieser Zeit war, genügt es zu erwidern, dass damit im Hinblick darauf, dass das Erstgericht feststellte, dass er im thematisierten Zeitraum faktischer Geschäftsführer war (Dorazil/Harbich, FinStrG § 33 Anm 6), kein für den Schuldspruch entscheidender Tatumstand bekämpft wird und der Einwand daher im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen kann.