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Kein Protokollsvermerk (§ 458 Abs 2 StPO) in Jugendstrafsachen

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Matthias Feuchter, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Daniel Sallriegler, Lyane SautnerJSt 2003/39JSt 2003, 177 Heft 5 v. 1.9.2003

Ladungspflicht eines Bewährungshelfers zur Hauptverhandlung über einen Jugendlichen

§ 32 Abs 2 JGG (§ 458 Abs 2 StPO) § 40 JGG

Durch die Abfassung eines Protokollsvermerkes nach § 458 Abs 2 StPO in einer Jugendstrafsache wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 2 JGG verletzt.

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