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Keine unzulässige Doppelverwertung einer Tatwiederholung bei gewerbsmäßiger Begehung

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Matthias Feuchter, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Daniel Sallriegler, Lyane SautnerJSt 2003/36JSt 2003, 176 Heft 5 v. 1.9.2003

§§ 70, 146, 148 StGB § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Die Strafzumessungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) moniert zu Unrecht unzulässige Doppelverwertung bei Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, setzt doch gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) schon nach dem Wortlaut der Legaldefinition Tatwiederholung nicht voraus (Fabrizy, StGB8§ 70 Rz 2).

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