Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe und wurde mit Erlass des BMJ die Anhaltung im Normalvollzug gem § 127 Abs 1 StVG angeordnet und er der Sonderabteilung für den Strafvollzug mit erhöhter Sicherheit unterstellt. In seiner Beschwerde beantragt der Strafgefangene die Überstellung in den Erstvollzug, die Anstaltsleitung bezog sich in ihrer Stellungnahme auf den Klassifizierungserlass des BMJ sowie das negative Verhalten des Beschwerdeführers während der bisherigen Haftzeit in einer anderen Justizanstalt.