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Tatsachenrüge ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel prozessordnungswidrig

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Lyane SautnerJSt 2003/30JSt 2003, 142 Heft 4 v. 1.7.2003

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO

Sucht die Tatsachenrüge ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist sie prozessordnungswidrig.

OGH 6. März 2003 15 Os 10/03; LG für Strafsachen Graz 24. September 2002 5 Hv 48/02d

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