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Außerordentliche Wiederaufnahme: OLG nicht zur Beseitigung seiner Berufungsentscheidung in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO berechtigt

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Lyane SautnerJSt 2003/25JSt 2003, 141 Heft 4 v. 1.7.2003

§ 362 Abs1 Z 2 StPO

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu.

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