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Vorsätzliche Gemeingefährdung durch Fahren gegen eine Einbahn

RechtsprechungAlois Birklbauer, Silvia Herbe, Oliver Plöckinger, Lyane SautnerJSt 2003/14JSt 2003, 100 Heft 3 v. 1.5.2003

§ 176 Abs 1 StGB

Kilometerlanges Motorrad fahren gegen eine vierspurige Einbahn stellt bei starkem Verkehrsaufkommen eine konkrete Gemeingefahr dar, weil das Risiko einer Massenkarambolage besteht, von der jedenfalls mehr als 10 Personen und das Eigentum in großem Ausmaß betroffen wären.

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