vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 Abs 2 u 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/12JSt-StVG 2003, 95 Heft 3 v. 1.5.2003

Gemäß § 120 Abs 2 StVG können Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters spätestens am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdepunkt bekannt gegeben worden ist. Die Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich bei dem hierfür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen.

OLG Wien 31. Oktober 2002 1 Vk 32/02

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!