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§ 126 Abs 1 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/8JSt-StVG 2003, 94 Heft 3 v. 1.5.2003

Der Strafgefangene beschwerte sich darüber, dass ihm ein vom Anstaltsleiter angeblich zugesagter Freigang nicht genehmigt worden war. Da aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeit des Strafgefangenen Probleme mit Mitgefangenen und Bediensteten aufgetreten sind und Gewalttaten zu befürchten waren, denen nur mit mehrmaligem Verlegen in andere Hafträume begegnet werden konnte, hat der Anstaltsleiter begründet angenommen, der Strafgefangene werde den Ausgang oder Freigang missbrauchen.

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