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Anmerkungen zur direkten Demokratie

AufsätzeRoland MiklauJRP 2019, 255 Heft 4 v. 15.12.2019

Artikel 1 unserer Bundesverfassung lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Der klug formulierte zweite Satz dieser Grundsatzbestimmung deutet an, dass das Recht nicht ein (unmittelbares) Volksrecht sein, vielmehr in seiner Entstehung jeweils mittelbar auf das Volk (den Souverän) rückführbar sein muss. Wie sich aus weiteren Bestimmungen ergibt, obliegt die Gesetzgebung den parlamentarischen Vertretungskörpern des Bundes und der Länder. Österreich ist also eine parlamentarische Republik. Eine Beteiligung des Volkes an der Entstehung von Gesetzen erfolgt primär durch Wahlen, also indirekt, nur ausnahmsweise (unmittelbar) durch Volksabstimmungen (insbesondere im Fall einer „Gesamtänderung“ der Bundesverfassung). Eine solche Volksabstimmung ist im Rahmen der Bundesgesetzgebung ausschließlich über Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (nicht auch über Volksbegehren) möglich: also mit dem Ziel einer Bestätigung oder Ablehnung eines von der Volksvertretung gefassten Beschlusses. Man spricht daher auch von einem „Vetoreferendum“. Die repräsentative (parlamentarische) Demokratie ist ein Strukturprinzip der Bundesverfassung.

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