Abstract: Das BHG 2013 erklärt die Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind, zu haushaltsleitenden Organen (HHLO). Die Frage, ob dem Kanzleramtsminister – neben dem Bundeskanzler – die Funktion eines HHLO im BKA zukommt, muss unter Rückgriff auf systematische Zusammenhänge in Bezug auf die verfassungs- und einfachgesetzliche Behördenorganisation des Bundes im Zusammenhalt mit haushaltsrechtlichen Erwägungen beantwortet werden: Neben dem Bundeskanzler ist der Kanzleramtsminister oberstes Organ iS der Art 19 und 20 B-VG. Die ihm hiernach zukommenden Vollzugskompetenzen müssen mit seinen Zuständigkeiten iR der Haushaltsführung im Einklang stehen. Daher erfordert der haushaltsverfassungsrechtliche Transparenzgrundsatz (Art 51 Abs 8 B-VG), dass die Eigenständigkeit des Kanzleramtsministers insb bei der Budgetgliederung, den haushaltsrechtlichen Mitwirkungs- und Berichtspflichten sowie Sanktionsvorschriften und bei der finanziellen Kontrolle durch Rechnungshof und Nationalrat berücksichtigt wird.