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Strafbarkeit des Eigendopings und unterstellter Nachholbedarf der USA. Inhaltliche Irrtümer und rechtspolitische Irrwege des US-Repräsentantenhauses bei der Gesetzesvorlage „Rodchenkov“ (H.R.6067)

ForumJacob Kornbeck**Haftungsausschuss: Im vorliegenden Beitrag kommen ausschließlich eigene Meinungen und keine offiziellen Positionen der Kommission bzw der EU zum Ausdruck.JRP 2019, 1 Heft 1 v. 1.3.2019

Abstract: Eine Vorlage des US-Kongresses vom 12. Juni 2018 (Az H.R.6067, bzw S259) zielt auf die Kriminalisierung des Eigendopings und spielt im Namen auf den ehemaligen Leiter des Moskauer Anti-Doping-Labors, Dr. G.M. Rodchenkov, an. Zur Begründung der Vorlage wurde auf die Kriminalisierung des Dopings in Europa hingewiesen, ohne jedoch festzustellen, dass nur wenige europäische Staaten – darunter Österreich und Deutschland – das Eigendoping unter Strafe gestellt haben; somit kann bereits die Tatsachengrundlage des Gesetzgebungsverfahrens in Frage gestellt werden. Der Beitrag setzt sich mit diesen Unstimmigkeiten auseinander und verweist ferner auf die bislang nur begrenzten Erfolge des deutschen Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG). Es wird vermutet, dass die inhaltlichen Irrtümer zu rechtspolitischen Irrwegen führen müssen: durch unzureichende Einschätzung europäischer Zugänge zur Kriminalisierung von (Eigen)Doping in Europa ebenso wie durch Unterschätzung kriminalpolitischer sowie sportpolitischer Unterschiede zwischen Europa und den USA. Der Beitrag soll jedoch nicht antagonistisch, sondern als Plädoyer für eine progressive Rechtspolitik auf beiden Seiten des Atlantiks verstanden werden.

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