Abstract: Die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der ordentlichen Gerichte zu leistenden Gebühren sind im Gerichtsgebührengesetz als einmalig zu entrichtende Pauschalgebühren ausgestaltet. Bemessungsgrundlage der Gebühr im streitigen Verfahren ist der Streitwert. Die Festlegung der Gebühr erfolgt zunächst gestaffelt in vorgegebenen Festbeträgen, bei hohen Streitwerten anteilig über einen Hundertsatz. Dieses System der – ungedeckelten – anteiligen Gebührenbemessung wird im vorliegenden Beitrag mit Blick auf die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots des Gleichheitssatzes sowie vor dem Hintergrund der Anforderungen des aus Art 6 EMRK erfließenden Rechts auf Zugang zu einem Gericht untersucht.