Abstract: Der VfGH hat entschieden, dass manche Bestimmungen der EU-Grundrechtscharta den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des B-VG gleichzustellen sind. Der Beitrag geht zuerst den Voraussetzungen dieser Gleichstellung nach und zeigt, dass sie bei dem Diskriminierungsverbot des Art 21 GRC erfüllt sind. In der Folge wird das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Vermögens etwas beleuchtet. Der Beitrag legt dar, dass „Vermögen“ hier als subjektive, positive oder negative, Vermögenslage einer Person zu verstehen ist. In der Folge wird der potentiell sehr weite Anwendungsbereich dieses Verbotes dargelegt.