Abstract: Freie Meinungsäußerung schützt Kommunikation unbeschadet des vermittelten Inhalts. Die Offenheit des Kommunikationsbegriffs, der Art 10 EMRK zu Grunde liegt, spricht dem Staat die Kompetenz ab, schon auf Ebene des Schutzbereichs der Garantie Wichtiges von Unwichtigem, Nutzlosem oder auch Verstörendem zu trennen. Ist damit freilich schlechthin jeder Kommunikationsakt vom Schutzbereich freier Meinungsäußerung umfasst? Profitieren auch verbal geübte Gewalt oder privatrechtliche Willenserklärungen vom Schutz der Garantie? Diesen und ähnlichen Fragen will sich der nachfolgende Beitrag widmen.