Abstract: Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des Rechtsschutzes beim direkten Vollzug von EU-Recht mit der Aarhus-Konvention vereinbar ist. Anlass für diese Darstellung gibt eine Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees, welches die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsparteien überprüft. Zu diesem Zweck werden die maßgeblichen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, insb Art 9, dargestellt. An diesen Vorgaben werden in weiterer Folge die sekundärrechtliche Umsetzung dieser Bestimmung durch die VO 1367/2006 /EG sowie die entsprechenden primärrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (Art 263 AEUV) gemessen. Im Ergebnis bestehen in Spezialbereichen des europäischen Umweltrechts wohl noch Umsetzungsdefizite, die aber möglicherweise durch mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe ausgeglichen werden können.