Zusammenfassung: Im Jahre 2009 wurde durch eine Änderung des B-VG und des RHG die Kompetenz des RH zur Prüfung privatwirtschaftlicher Unternehmen auf Betriebe, welche durch den Bund „tatsächlich beherrscht“ werden, ausgeweitet. Der folgende Beitrag möchte zeigen, dass es nicht möglich ist, diesen neuen Tatbestand ausreichend abzugrenzen. Somit handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher Tatbestandsmerkmal einer Kompetenznorm ist. Dies stellt nach der hier vertretenen Ansicht einen Verstoß des § 12 (1) RHG gegen Art 18 Abs 1 B-VG dar.