Grundsätzlich werden im österreichischen Ertragsteuerrecht nur die aus einer entgeltlichen Realisierung am Markt resultierenden Einkünfte erfasst. Unentgeltliche Vermögensübertragungen erfolgen in der Regel steuerneutral unter Fortführung der Werte des Geschenkgebers bzw des Erblassers. Ausnahmsweise enthält das EStG Sonderregelungen zum Schutz der österreichischen Besteuerungshoheit bei Verlust von aufgelaufenen Vermögensgewinnen ins Ausland, wenn damit eine Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich verbunden ist (sog „Entstrickungsbesteuerung“).