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Nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern kommt Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung zu (wie 6 Ob 211/20b)

RechtsprechungStiftungsrechtOR Dr. phil Dr. iur. Helga Sprohar-HeimlichJEV 2021/13JEV 2021, 108 Heft 2 v. 5.7.2021

§ 33 Abs 2 PSG

Nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern kommt Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung zu (wie 6 Ob 211/20b)

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