§ 33 Abs 2 PSG
Nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern kommt Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung zu (wie 6 Ob 211/20b)
§ 33 Abs 2 PSG
Nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern kommt Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung zu (wie 6 Ob 211/20b)