§ 579 ABGB
Fremdhändiges Testament: Herstellung der äußeren Urkundeneinheit durch Anbringen einer Klebeetikette der Kanzlei über der Heftklammer und Stempelung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung
§ 579 ABGB
Fremdhändiges Testament: Herstellung der äußeren Urkundeneinheit durch Anbringen einer Klebeetikette der Kanzlei über der Heftklammer und Stempelung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung