Das BStFG sieht für bestimmte Fälle die Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators durch die zuständige Behörde vor. Nähere Regelungen dazu enthält das BStFG nicht, sodass es eine Reihe offener Fragen gibt, die hier kurz erörtert werden sollen.
Das BStFG sieht für bestimmte Fälle die Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators durch die zuständige Behörde vor. Nähere Regelungen dazu enthält das BStFG nicht, sodass es eine Reihe offener Fragen gibt, die hier kurz erörtert werden sollen.