Blickt man auf die aktuellen Bestimmungen des III. Hauptstückes 1. Abschnitt des Außerstreitgesetzes 2003 sind – abgesehen von den Bestimmungen zur Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens – die Beendigungsarten im Rahmen des Vorverfahrens von zentraler Bedeutung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Verlassenschaftsverfahren ohne die Notwendigkeit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung und eines Einantwortungsbeschlusses entweder im Rahmen des Unterbleibens der Abhandlung gem § 153 AußStrG oder der Überlassung an Zahlungs statt gem §§ 154 f AußStrG beendet.