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Editorial

EditorialBernhard Motal, Martin SchauerJEV 2019, 45 Heft 2 v. 5.7.2019

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber das Pflegevermächtnis neu eingeführt. Pflegeleistungen von Angehörigen gegenüber dem Erblasser sollen im Erbfall bei der Verteilung seines Vermögens berücksichtigt werden. Die verstärkte – auch finanzielle – Anerkennung von Pflege ist schon aufgrund der demographischen Entwicklung jedenfalls ein begrüßenswertes Anliegen. Dogmatisch hat der Gesetzgeber die Abgeltung von Pflegeleistungen als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet, das nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen entzogen werden kann. Das Pflegevermächtnis hat in der Fachliteratur starke Resonanz hervorgerufen und nahm auch in der medialen Berichterstattung über das ErbRÄG 2015 breiten Raum ein. Mit einem Aspekt, der in der Literatur bislang noch kaum diskutiert wurde, befasst sich Luca Baldovini in seinem Beitrag. Er geht der kollisionsrechtlichen Anknüpfung des Pflegevermächtnisses nach.

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