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EuErbVO: iZm Eigentumsübergang an Liegenschaft ist auch materielles deutsches Recht anzuwenden, daher Richterzuständigkeit für Entscheidung über die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts

RechtsprechungErbrechtOR Dr. phil Dr. iur. Helga Sprohar-HeimlichJEV 2017/12JEV 2017, 159 Heft 4 v. 5.1.2018

OGH 29.8.2017, 5 Ob 108/17v

§ 433 ABGB, § 85 GBG

EuErbVO: iZm Eigentumsübergang an Liegenschaft ist auch materielles deutsches Recht anzuwenden, daher Richterzuständigkeit für Entscheidung über die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts

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