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Hinzurechnung und Anrechnung auf den Erbteil

AufsätzeMag. Christoph Klampfl, LL.M. (London)JEV 2017, 124 Heft 4 v. 5.1.2018

Die Hinzu- und Anrechnung auf den Erbteil wird – auch nach In-Kraft-Treten der Erbrechtsreform 2015 am 1. Jänner 2017 – wenig beachtet. Während die neu geregelte Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht starke Aufmerksamkeit in Wissenschaft und Praxis erfährt, werden die ebenfalls neu gefassten Regelungen der §§ 752 bis 755 ABGB zur Hinzu- und Anrechnung auf den Erbteil kaum wahrgenommen.1)1)Vgl etwa Apathy, ÖJZ 2016, 805 ff (810); Rucker, NZ 2016, 81 ff (91); vgl auch Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts 57 f im Verhältnis zu 193 ff (Hinzu- und Anrechnung beim Pflichtteil). Im Folgenden sollen die maßgeblichen Regelungen anhand von Beispielen dargestellt, die Verbindungen zum Pflichtteilsrecht offengelegt und die künftige Rolle der Hinzu- und Anrechnung auf den Erbteil in der Praxis vorgezeichnet werden.

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