Mit 01.01.2017 ist das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen im Pflichtteilsrecht. Privatstiftungen, die in der Regel als Instrument der Vermögensweitergabe dienen, sind in besonderem Maße von diesen Neuregelungen tangiert. Zwei Aspekten kommt dabei erhöhte Bedeutung zu: einerseits der nun ausdrücklich gesetzlich verankerten Möglichkeit der Pflichtteilsdeckung durch die Einräumung einer Begünstigtenstellung; andererseits der Berücksichtigung von Vermögenswidmungen an die Privatstiftung sowie der Einräumung einer Begünstigtenstellung im Rahmen der neuen Regelungen über die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen.