Erbschaftskauf bedarf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls, jedoch keine analoge Anwendbarkeit auf Abtretung von Erbansprüchen zwecks Kreditsicherung. Das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt auch ein solches im Sinn des § 154 Abs 2 VersVG dar
RechtsprechungJEV 2013/9JEV 2013, 57 Heft 2 v. 30.6.2013