Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern schlossen Österreich und Deutschland am 4.10.1954 ein Doppelbesteuerungsabkommen.1) Für die Erbschaftsteuer folgte dieses Abkommen als einziges der von Deutschland geschlossenen umfassenden Doppelbesteuerungsabkommen der Freistellungsmethode und sorgte so insbesondere dafür, dass Grundbesitz in Österreich nie der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Nachdem in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuergrundtatbestände (§ 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 ErbStG) durch den VfGH2) zum 31.07.2008 aufgehoben wurden, wurde das Abkommen von deutscher Seite bereits zum 31.12.2007 gekündigt, dem deutschen Fiskus war es ohnehin ein Dorn im Auge.3) Für den Zeitraum bis zum 31.07.2008 kam es noch zur vorübergehenden Weitergeltung des bisherigen Abkommens für Erbfälle.4)