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Auswirkungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts auf österreichische Staatsangehörige - Empfehlungen und Warnungen

AufsätzeDr. Anton SteinerJEV 2012, 129 Heft 4 v. 10.1.2013

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern schlossen Österreich und Deutschland am 4.10.1954 ein Doppelbesteuerungsabkommen.1)1)BGBl Nr 220/1955; deutsches BGBl II 1954, 756. Durch dieses Abkommen sollte vermieden werden, dass Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Das Abkommen erfasste damit auschließlich Erbschaftsteuern, nicht auch Schenkungsteuern. Für die Erbschaftsteuer folgte dieses Abkommen als einziges der von Deutschland geschlossenen umfassenden Doppelbesteuerungsabkommen der Freistellungsmethode und sorgte so insbesondere dafür, dass Grundbesitz in Österreich nie der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Nachdem in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuergrundtatbestände (§ 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 ErbStG) durch den VfGH2)2)VfGH 07.03.2007, G 54/06 ua; 15.06.2007, G 23/07 ua mit Wirkung ab 01.08.2008. zum 31.07.2008 aufgehoben wurden, wurde das Abkommen von deutscher Seite bereits zum 31.12.2007 gekündigt, dem deutschen Fiskus war es ohnehin ein Dorn im Auge.3)3)Deutsches Bundesministerium der Finanzen 08.10.2007, BStBl I 2007, 821. Für den Zeitraum bis zum 31.07.2008 kam es noch zur vorübergehenden Weitergeltung des bisherigen Abkommens für Erbfälle.4)4)Verlängerungsabkommen vom 06.11.2008, deutsches BGBl II 2009, 715.

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