im Rahmen einer lebzeitigen Regelung zur Übergabe werden häufig Schenkungen auf den Todesfall verfügt: Dabei stellt sich insbesondere für die Pflichtteilsbemessung und für das Verhältnis des Beschenkten zu den Nachlassgläubigern die Frage, ob es sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder ein solches von Todes handelt. Während im Schrifttum unterschiedliche Ansichten zur Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall vertreten werden, geht der OGH in stRsp davon aus, dass die auf den Todesfall verfügte und insofern mit dem Tod des Erblassers terminisierte Schenkung als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu beurteilen ist. Abweichend von diesem Grundsatz lässt die Judikatur jedoch Ausnahmen zu. Im Beitrag von Cohen wird ausführlich dargelegt, warum diese Ausnahmen mit den für Vermächtnisse geltenden Grundsätzen nicht vereinbar sind und daher zu Recht kritisiert werden.