Das BBG 2011 und damit insbesondere das grundlegend neu ausgestaltete System der Besteuerung realisierter Wertänderungen des Kapitalvermögens sollten ursprünglich mit 1.10.2011 in Kraft treten.1) Von 14 österreichischen Kreditinstituten, die vom neuen Besteuerungsregime als potenzielle KESt-Abzugsverpflichtete und damit auch als Haftungspflichtige betroffen waren, wurde gegen die vorgesehene KESt-Abzugspflicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und für Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 3 und Abs 4 EStG) eine Beschwerde beim VfGH erhoben.