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Auch nach dem neuen AußStrG ist der Noterbe auch dann zum Rekurs gegen die Einantwortung legitimiert, wenn er dem Verlassenschaftsverfahren nicht zugezogen worden war

RechtsprechungErbrechtJEV 2011/5JEV 2011, 32 Heft 1 v. 1.1.2011

OGH 17.12.2010, 6 Ob 153/10h

§§ 762, 763 ABGB

§§ 164, 176 AußStrG

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