Die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG, die nur im Falle von Betriebsaufgabehandlungen anzuwenden ist, wurde durch die Judikatur des VwGH (14.12.2006, 2005/14/0038; 28.10.2009, 2009/15/0168) ausgeweitet: Während bisher unter bestimmten Voraussetzungen (nur) die stillen Reserven des Wohngebäudes von der Besteuerung ausgenommen waren, wird die Steuerfreistellung nun auch auf Grund und Boden eines § 5-Gewinnermittlers ausgedehnt. Mit dem Wartungserlass 2009 vom 11.12.20091 wurde diese und einige andere Änderungen zu § 24 Abs 6 EStG auch in die EStR 2000 aufgenommen. Der Beitrag stellt diese Änderungen im Gesamtsystem des § 24 EStG dar und zeigt ihren Platz im Normengefüge des Systems.