Sowohl das österreichische Privatstiftungsrecht als auch das neue liechtensteinische Stiftungsrecht eröffnen dem Stifter die Möglichkeit, neben den zwingenden Organen, so genannte "weitere Organe" vorzusehen. Der folgende Kurzbeitrag soll einen überblicksmäßigen Vergleich zwischen weiteren Organen iSd § 14 Abs 2 PSG und jenen iSd Art 522 § 28 PGR bieten.1