In der rezenten Entscheidung 6 Ob 145/09f hat der OGH die Unvereinbarkeitstatbestände für Vorstandsmitglieder von Privatstiftungen fortentwickelt sowie dementsprechend die denkbaren wichtigen Gründe für eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern erweitert. Neben den gemäß § 15 Abs 2 und 3 PSG vom Vorstandsamt ausgeschlossenen Begünstigten und bestimmten nahen Angehörigen von Begünstigten wurde die Unvereinbarkeit nunmehr auch auf "Vertreter" von Begünstigten erstreckt.