§ 542 ABGB
OGH 23. 2. 2009, 8 Ob 112/08s
Die Klage des gemäß § 126 AußStrG 1854 auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Ihr Begehren ist auf die (zwischen den Parteien wirkende) Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (RIS-Justiz RS0110928; RS0007971; 1 Ob 140/99s mwN).