Anders als bei Zuwendungsfruchtgenussvereinbarungen, die durch die Zuwendung laufender Erträge als Instrument zur Optimierung der laufenden Steuerbelastung durch Splittingüberlegungen eingesetzt werden (s ausführlich Teil I), wird bei Vereinbarung eines Vorbehaltsfruchtgenusses die Liegenschaft noch zu Lebzeiten an einen Übernehmer übertragen. Die Einkünfte daraus sollen aber weiterhin - regelmäßig zum Zweck der Altersvorsorge - dem Übertragenden als Fruchtgenussberechtigten zufließen. Als Folge der unterschiedlichen Ausgangslage zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenussvereinbarungen ergeben sich auch im steuerlichen Bereich abweichende Regelungen, die im Weiteren aufgezeigt, problematisiert sowie gestaltend überlegt werden. Ergeben sich keine Differenzierungen, wird auf die Ausführungen zum Zuwendungsfruchtgenuss in Teil I verwiesen.