§ 183 AußStrG: nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt gewordenes Vermögen
OGH 24. 9. 2008, 7 Ob 135/08s
Der Nachlass wurde gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt der Witwe des Erblassers überlassen. Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen, so ist nach § 183 AußStrG vorzugehen. Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen (§ 183 Abs 1 AußStrG). Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben - so wie hier -, so ist neuerlich auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte im Sinn der §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden. Wird aufgrund der ergänzten Gesamtwerte die bisherige Wertgrenze überschritten, so kann es jetzt erstmals zu einer Abhandlung kommen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 183 Rz 3; Bittner in Rechberger, AußStrG § 183 Rz 3).