Späteres Testament - früheres Kodizill
OGH 14. 10. 2008, 8 Ob 127/08x
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Errichtung eines späteren Testaments nur ein früheres Testament, nicht auch ein früheres Kodizill aufgehoben (6 Ob 18/06z = SZ 2006/57; RIS-Justiz RS0012766 und RS0012768). Anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills ergibt (6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0012768). Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen (SZ 40/23; SZ 2006/57; so zum Intestatkodizill auch Welser in Rummel, ABGB3 § 713 Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 713 Rz 2). Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340 mwN; Welser in Rummel, ABGB3 § 552, 553 Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 565 Rz 5).